Postzusteller müssen leserlich schreiben: Ist das auf dem Umschlag eines durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Schriftstücks vermerkte Datum nicht eindeutig erkennbar, führt dies laut OLG Koblenz zur Unwirksamkeit der Ersatzzustellung.
Mehr lesenEine Angestellte kann nicht per Ersatzzustellung an ihrem Arbeitsplatz geladen werden, da es sich nicht um ihre Geschäftsräume handelt. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden und damit einen Ordnungsgeldbeschluss gegen eine angestellte Fachärztin wegen Nichterscheinens zum Termin aufgehoben.
Mehr lesenEin Briefträger muss bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerken. Andernfalls gilt es erst dann als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, bestätigt der Bundesgerichtshof. Werde eine frühere Kenntnisnahme behauptet, müsse diese dargelegt und bewiesen werden. Ein Bestreiten des späteren Zugangs genüge nicht.
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