Einer angestellten Fachärztin wurde eine Ladung zu einem Gerichtstermin in den Briefkasten eines Medizinisches Versorgungszentrums (MVZ) eingeworfen. Das Dokument sah ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro vor, sollte sie den Termin nicht wahrnehmen. Da sie – unentschuldigt – nicht beim SG Magdeburg erschien, verhängte dieses nach § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro gegen die Medizinerin. Auch dieser Beschluss wurde wieder in den Briefkasten des MVZ eingelegt. Dagegen erhob sie Beschwerde und reklamierte, dass sie die Ladung zum Termin nicht erhalten habe. Auf Nachfrage des Gerichts legte sie eine Bestätigung des Geschäftsführers ihrer Arbeitsstätte vor, wonach sie im MVZ als Fachärztin angestellt sei.
"Die (…) Zustellung war (…) nicht wirksam, da die Beschwerdeführerin nicht in den Räumlichkeiten des MVZ (…) wohnt", urteile der 7. Senat des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21.11.2023 – L 7 SB 17/23 B). Zwar könne nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen vorgenommen werden. Dabei müsse es sich aber um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln, was hier nicht der Fall gewesen sei. Denn für die dortige Angestellte könne ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Schließlich handele es sich bei den Räumlichkeiten des MVZ nicht um "ihren Geschäftsraum". Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO (Zugang mit Kenntnisnahme) war nicht möglich, da der Ärztin die Ladung nicht zugegangen war.