Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft enthält keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und kann allenfalls am Maßstab von Treu und Glauben überprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Demnach kann die rechtzeitige Absendung der Einladung zu einer Eigentümerversammlung ausreichen, auch wenn dies in der Gemeinschaftsordnung nicht eindeutig formuliert ist.
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