Viele Wirtschaftsverbände bezweifeln, dass die beschlossenen 3G-Regeln am Arbeitsplatz praktikabel handhabbar sind. Während Arbeitgeber auf den großen Aufwand bei gleichzeitig nur sehr wenig Zeit für die Umsetzung verweisen, fürchten Baubranche, Handwerk und Gebäudereiniger Probleme in der Praxis. Auch Datenschutzexperten sehen Klärungsbedarf, weil viele juristische Details noch ungeklärt seien.
Mehr lesenIm Streit um die Frage, ob der Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches verbieten kann, muss der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts keine Entscheidung mehr treffen. Die Parteien hätten gestern einen Vergleich geschlossen, teilte das Gericht mit. Im konkreten Fall wollte ein Drogeriemarkt einer muslimischen Verkäuferin das Kopftuch verbieten. Die Rechtssache war bis zum EuGH gelangt. Dieser hatte im Juli 2021 entschieden, dass ein solches Verbot rechtmäßig sein kann.
Mehr lesenSPD, Grüne und FDP planen eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Sie würde bedeuten, dass Beschäftigte nachweisen müssen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet sind. Viele Fragen sind noch ungelöst. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hält eine generelle 3G-Pflicht am Arbeitsplatz durch gesetzliche Änderungen für möglich. "Die weitergehende oder sogar pauschale Abfrage des Impf- oder Teststatus der Beschäftigten durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber braucht eine Rechtsgrundlage, die noch geschaffen werden muss", sagte Kelber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Mittwoch). "Eine gesetzliche 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ist aber grundsätzlich datenschutzrechtlich vorstellbar."
Mehr lesenEs verstößt nicht gegen EU-Recht, wenn Mitgliedstaaten für ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz mehr fordern als die abstrakte Eignung des Kopftuchs zur Gefährdung der Neutralität des Arbeitgebers. Dies jedenfalls meint der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Athanasios Rantos. Konkret geht es darum, dass in Deutschland die "hinreichend konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber oder einen betroffenen Dritten" nachgewiesen werden muss.
Mehr lesenDer Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und die Eilanträge eines Verwaltungsmitarbeiters im Rathaus abgelehnt. Das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse an einer Beschäftigung ohne Maske.
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