Maskenpflicht für Rathausmitarbeiter nicht zu beanstanden

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und die Eilanträge eines Verwaltungsmitarbeiters im Rathaus abgelehnt. Das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse an einer Beschäftigung ohne Maske.

Stadt ordnete Maskenpflicht im Rathaus an

Der Kläger ist Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus der Beklagten. Diese ordnete bereits im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.

Mitarbeiter wollte keine Maske tragen

Die Beklagte wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Die Beklagte wollte den Kläger nicht ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigen. Deswegen begehrte der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

ArbG: Gesundheits- und Infektionsschutz geht vor

Das ArbG hat die Eilanträge abgelehnt. Der Kläger habe kein Recht darauf, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigt zu werden. Seinem Interesse an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung stehe das überwiegende Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses entgegen.

Vorgelegte Atteste sind unzureichend

Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht zur Befreiung von der Maskenpflicht, da die erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu fehlten, warum keine Maske getragen werden könne. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes bestehe nicht.

ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 - 16.12.2020 4 Ga 18/20

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2021.