EuGH-Generalanwalt: Deutsches Recht darf Kopftuchverbot einschränken

Es verstößt nicht gegen EU-Recht, wenn Mitgliedstaaten für ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz mehr fordern als die abstrakte Eignung des Kopftuchs zur Gefährdung der Neutralität des Arbeitgebers. Dies jedenfalls meint der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Athanasios Rantos. Konkret geht es darum, dass in Deutschland die "hinreichend konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber oder einen betroffenen Dritten" nachgewiesen werden muss.

Vorlagen zweier deutscher Gerichte

Hintergrund sind zwei Fälle aus Hamburg und dem Raum Nürnberg. Zum einen war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kita mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit erschienen war. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in dem Fall Fragen an den EuGH gerichtet (BeckRS 2018, 33797). Zum anderen hatte das Bundesarbeitsgericht 2019 im Fall einer Muslimin, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte, den EuGH um Klärung gebeten (NZA 2019, 693). Während sich die Angestellte in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sah, verwies die Drogeriekette auf unternehmerische Freiheit.

Entscheidung über ähnlichen Fall bereits 2017

Bereits 2017 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall mit einem vielbeachteten Urteil Schlagzeilen gemacht. Damals sprachen sich die obersten Richter der EU dafür aus, dass Arbeitgeber ein Kopftuch im Job unter Umständen verbieten können, etwa wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten seien und es sachliche Gründe dafür gebe. Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar.

EuGH, Schlussanträge vom 25.02.2021 - C‑804/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Februar 2021.