Wegen Vergleichs keine BAG-Entscheidung zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

Im Streit um die Frage, ob der Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches verbieten kann, muss der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts keine Entscheidung mehr treffen. Die Parteien hätten gestern einen Vergleich geschlossen, teilte das Gericht mit. Im konkreten Fall wollte ein Drogeriemarkt einer muslimischen Verkäuferin das Kopftuch verbieten. Die Rechtssache war bis zum EuGH gelangt. Dieser hatte im Juli 2021 entschieden, dass ein solches Verbot rechtmäßig sein kann.

Arbeitgeber verbot Kopftuch

Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und als Verkaufsberaterin und Kassiererin in der beklagten Drogerie beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug sie – anders als zuvor – ein Kopftuch. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte stützte sich zuletzt auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten.

BAG rief EuGH an

Die Klägerin sah sich in ihrer Religion diskriminiert. Die Beklagte berief sich auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG rief den EuGH zur Auslegung der RL 2000/78/EG an. Dieser sollte klären, ob eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 EU-Grundrechtecharta geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt ist oder ob die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden kann, die von der EU-Grundrechtecharta, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird.

EuGH hält Kopftuchverbot mit Unionsrecht für vereinbar

Der EuGH entschied im Juli 2021 zum Drogeriemarktfall und im Fall eines Kopftuchverbotes in einer Kita, dass das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein kann, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden. Allerdings sei Voraussetzung, dass ein wirkliches Bedürfnis des Arbeitgebers festgestellt werden kann. Dafür maßgebliche Aspekte seien insbesondere die Rechte und berechtigten Erwartungen der Kunden oder Nutzer sowie für den Bereich des Unterrichts der Wunsch der Eltern, dass ihre Kinder von Personen beaufsichtigt werden, die im Kontakt mit den Kindern nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen.

BAG - 10 AZR 299/18

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2021.