Gegen den Abzinsungssatz von 5,5% für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten bestehen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster für das Jahr 2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Er halte für 2016 der maßgeblichen Willkürkontrolle stand. Die Rechtsprechung zum Nachzahlungszinssatz (§ 238 AO) sei nicht übertragbar. Das FG hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Mehr lesenNach Ansicht des Finanzgerichts Münster bestehen jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5% für Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Es hat daher einen Aussetzungsantrag abgelehnt, aber mit Blick auf eine abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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