Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster bestehen jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5% für Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Es hat daher einen Aussetzungsantrag abgelehnt, aber mit Blick auf eine abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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