Donnerstag, 9.3.2023
Pflicht zur Angabe der Stückzahl auch bei nochmals kleinteilig verpackten Süßwaren

Auf der Verpackung eines Lebensmittels, in der sich wiederum mehrere Einzelpackungen befinden, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Das gilt nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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Mittwoch, 24.11.2021
Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Süßigkeiten muss Stückzahl angeben

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Das Gericht verweist unter anderem auf den Informationswert für den Verbraucher. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zugelassen.

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