Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Süßigkeiten muss Stückzahl angeben
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Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Das Gericht verweist unter anderem auf den Informationswert für den Verbraucher. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zugelassen.

Behörde leitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ein

Die Klägerin stellt Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das rheinland-pfälzische Landesamt für Mess- und Eichwesen beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahlangaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Verkehr bringe. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos.

EU-Recht schreibt Angabe der Stückzahl vor

Das OVG bestätigt diese Entscheidung und weist die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien entsprechende Informationen beizufügen. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor.

Stückzahlangabe von Informationswert

Die Stückzahlkennzeichnungspflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, meint das OVG. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Der Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamtnettofüllmenge könne ein ergänzender Informationswert nicht abgesprochen werden. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkaufseinheiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der enthaltenen Stückzahl – beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen – häufig hilfreicher als der Informationswert, der aus der Gesamtnettofüllmenge resultiere.

Umweltbezogene Aspekte zu berücksichtigen

Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzelverpackungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufentscheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können.

OVG Koblenz, Urteil vom 02.11.2021 - 6 A 10695/21.OVG

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2021.