Mittwoch, 24.11.2021
Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Süßigkeiten muss Stückzahl angeben

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Das Gericht verweist unter anderem auf den Informationswert für den Verbraucher. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zugelassen.

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