Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Das Gericht verweist unter anderem auf den Informationswert für den Verbraucher. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zugelassen.
Mehr lesen