Streit um Angabe der Stückzahl nochmal einzeln verpackter Süßwaren
Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht aber die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen dieser Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstößt, wenn sie die Produkte ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringt. Hiermit hatte sie weder erst- noch zweitinstanzlich Erfolg.
Keine Ausnahme für Vorverpackungen mit kleinteiligen Einzelverpackungen
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Art. 23 Abs. 1 und 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX Nr. 4 LMIV seien auf einer Vorverpackung die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Produkte der Klägerin unterfielen dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, finde sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt.
Grundrechte der Lebensmittelunternehmer nicht übermäßig betroffen
Die Pflicht zur Angabe der Stückzahl greife auch nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe habe für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördere den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht würden die Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen belastet. Insbesondere sei es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen.