Donnerstag, 9.3.2023
Pflicht zur Angabe der Stückzahl auch bei nochmals kleinteilig verpackten Süßwaren

Auf der Verpackung eines Lebensmittels, in der sich wiederum mehrere Einzelpackungen befinden, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Das gilt nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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