Ein Kläger kann in einer "Diesel-Sache" seinen ursprünglichen Feststellungsantrag nicht erst im Revisionsverfahren auf den sogenannten großen Schadenersatz konkretisieren. Laut Bundesgerichtshof fehlte ihm das Feststellungsinteresse bereits in der Berufungsinstanz, worauf er auch hingewiesen wurde. Dieser Mangel könne jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr "geheilt" werden.
Mehr lesenWeist die Anklageschrift nicht bereits eindeutig darauf hin, dass die Beute im Fall der Verurteilung eingezogen wird, muss der Strafrichter dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis hierauf erteilen. Diese umstrittene Frage wurde nunmehr vom Großen Senat für Strafsachen geklärt. Der Hinweis müsse auch dann ergehen, wenn die Sach- oder Rechtslage sich während des Verfahrens nicht geändert habe.
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