Keine Konkretisierung des Feststellungsbegehrens im Revisionsverfahren
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Ein Kläger kann in einer "Diesel-Sache" seinen ursprünglichen Feststellungsantrag nicht erst im Revisionsverfahren auf den sogenannten großen Schadenersatz konkretisieren. Laut Bundesgerichtshof fehlte ihm das Feststellungsinteresse bereits in der Berufungsinstanz, worauf er auch hingewiesen wurde. Dieser Mangel könne jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr "geheilt" werden.

Ersatz für "Schäden aus der Manipulation des Fahrzeugs" begehrt

Der Käufer eines Dieselfahrzeugs (Typs Audi A5 Sport) forderte gegenüber der Motorenherstellerin festzustellen, dass diese ihm Schadenersatz zu leisten habe für "Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs" resultierten. Er hatte den Neuwagen Ende 2016 für rund 60.000 Euro gekauft. Mit seinem Anliegen scheiterte er sowohl beim Landgericht Mühlhausen als auch beim Oberlandesgericht Jena. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, sodass dahinstehen könne, ob ihm ein Schadenersatzanspruch zustehe. Der Antrag sei wegen der weiträumigen Bezeichnung "Manipulation des Fahrzeugs" zu unbestimmt. Jedenfalls fehle es dem Kläger an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da er sich möglicherweise auf den "kleinen Schadenersatz" beschränken wolle.

Kläger nimmt Revision zurück

In der Revisionsbegründung hatte der Audi-Fahrer erklärt, er halte sich nicht mehr offen, ob er den "kleinen" oder den "großen" Schadenersatz verlange oder verlangen werde, sondern mache jetzt und künftig nur noch den großen Schadenersatz geltend. Der BGH teilte den Parteien mit, dass er beabsichtige, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin nahm der Kläger das Rechtsmittel zurück. Damit war der Rechtsstreit vor dem BGH erledigt.

Unzulässiger Feststellungsantrag

Der VIa. Zivilsenat stimmte mit dem OLG im Ergebnis überein. Dieses habe zu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei. Dem Kläger habe das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt. Die von ihm im Revisionsverfahren vorgenommene Konkretisierung seines Feststellungsbegehrens auf den sogenannten großen Schadenersatz könne keine Berücksichtigung finden, so der Hilfssenat für "Diesel-Sachen". Das fehlende Feststellungsinteresse des Klägers sei nicht erst in der Revisionsinstanz zutage getreten, sondern bereits vom OLG erkannt worden. Daraufhin habe jenes folgerichtig nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Aufgrund des vom OLG erteilten Hinweises hätte der Kläger Anlass gehabt, sich für die Geltendmachung des sogenannten großen Schadenersatzes zu entscheiden. Gleichwohl habe seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sie wolle sich zu den Hinweisen des OLG nicht äußern und am Feststellungsantrag festhalten.

BGH, Beschluss vom 01.08.2022 - VIa ZR 110/21

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2022.