Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert und keine verbindliche "Restplatzquote" für andere Personen vorsieht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Eine derartige Tätigkeit sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern. Daher sei die Einrichtung auch nicht wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit, so das Gericht.
Mehr lesenDie Erste Herrenmannschaft eines Profifußballvereins ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt sie als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat. Dies stellt das Bundessozialgericht klar und bestätigt damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Mehr lesenEin Verein zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der in Bezug auf die Corona-Maßnahmen auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht hinweist und eine Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten behauptet, ist nicht gemeinnützig. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren entschieden. Dies gehe über das hinaus, was zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich sei.
Mehr lesenEin englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies hält der Bundesfinanzhof fest.
Mehr lesenDas Anti-Globalisierungsnetzwerk Attac kann die Steuervorteile, die gemeinnützigen Körperschaften zustehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof betont in seiner Folgeentscheidung zu seinem "Attac-Urteil" von Anfang 2019 erneut, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinn des § 52 AO ist. Attac hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Mehr lesenEine Körperschaft verliert ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Bezüge gewährt. Ob im Einzelfall eine solche Vergütung anzunehmen ist, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.07.2020 entschieden.
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