BFH bekräftigt: Attac nicht gemeinnützig

Das Anti-Globalisierungsnetzwerk Attac kann die Steuervorteile, die gemeinnützigen Körperschaften zustehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof betont in seiner Folgeentscheidung zu seinem "Attac-Urteil" von Anfang 2019 erneut, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinn des § 52 AO ist. Attac hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Aktionen des Anti-Globalisierungsnetzwerks dem Trägerverein zuzurechnen?

In dem Urteil von 2019 hatte der BFH ausgeführt, der klagende Attac-Trägerverein habe mit den im damaligen Verfahren streitigen Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil "Attac" des Klägers ausgeübt wurden, keinen nach § 52 AO steuerbegünstigten Zweck erfüllt (NJW 2019, 877). Allerdings hatte der BFH die Sache an das Finanzgericht zur Klärung zurückverwiesen, ob dem Kläger die unter seinem Namensbestandteil "Attac" durchgeführten Kampagnen und sonstigen Aktionen als Trägerverein des so bezeichneten Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind.

Attacs Teilhabeanspruch an politischer Willensbildung gewahrt

Dies hatte das FG im zweiten Rechtsgang bejaht und die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung verweist der BFH zunächst auf die aus § 126 Abs. 5 FGO folgende Bindungswirkung des in dieser Sache bereits ergangenen BFH-Urteils für den zweiten Rechtsgang. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.

BFH lehnt faktische Ergänzung des § 52 Abs. 2 AO ab

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH demgegenüber ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt.

Attac kündigt Verfassungsbeschwerde an

Mit ihrer juristisch umstrittenen, überaus engen Auslegung der gemeinnützigen Zwecke der politischen Bildung und der Förderung des demokratischen Staatswesens behinderten die Richter am BFH die Arbeit von tausenden für das Gemeinwohl engagierten Vereinen, kommentierte Dirk Friedrichs vom bundesweiten Attac-Koordinierungskreis das Urteil des BFH. Attac kündigte an, beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde einzureichen. Denn die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit habe Bedeutung für die gesamte Zivilgesellschaft.

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2021.