Keine Gemeinnützigkeit bei Hinweis auf Widerstandsrecht bezüglich Corona-Maßnahmen
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Ein Verein zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der in Bezug auf die Corona-Maßnahmen auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht hinweist und eine Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten behauptet, ist nicht gemeinnützig. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren entschieden. Dies gehe über das hinaus, was zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich sei.

Verein wies auf Recht zum Widerstand hin 

Im Streitfall verfolgte ein Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Auch veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies in dem Dokument auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten.

BFH: Keine Gemeinnützigkeit 

Der BFH hat entschieden, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern. Bei einem eingetragenen Verein dürfe die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich sei. Zwar gehöre zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Der Inhalt der Informationen könne grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen diene. Der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten hingen aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Dies gehe über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden sei. Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens sei ebenfalls abzulehnen. Dafür müsse sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies habe der Verein jedoch nicht getan.

BFH, Beschluss vom 18.08.2021 - V B 25/21

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2021.