Trägergesellschaft zur Förderung von Völkerverständigung gegründet
2014 wurde eine GmbH mit dem Zweck errichtet, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die internationale Gesinnung und die Völkerverständigung zu fördern. Sie übernahm die Trägerschaft einer allgemeinbildenden Schule, die diesem Zweck entsprach. Von den Schülern erhob sie ein jährliches Schulgeld zwischen 11.000 und 17.000 Euro, 400 Euro Verwaltungsgebühr und eine einmalige Einschreibegebühr zwischen 3.000 und 7.000 Euro. Das Finanzamt erklärte, dass es die Gesellschaft nicht als gemeinnützig anerkenne. Dagegen wandte sich die GmbH erfolglos an das Finanzgericht. Dies berechnete, dass die Stipendiatenquote bei weniger als 10% der gesamten Schülerschaft liege. Die Trägerin scheiterte auch vor dem Bundesfinanzhof.
Vermögende bilden nur Teil der Allgemeinheit ab
Der BFH wies die Revision zurück, weil die Trägergesellschaft mit ihrer Schulgeldpolitik nur einem Kreis von Schülern Zugang gewährt, der nicht die Gesamtbevölkerung repräsentiert. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verlange aber ausdrücklich eine Förderung der Allgemeinheit. Die Münchener Richter erkannten zwar an, dass schulische Bildung gegen Entgelt nicht per se der Gemeinnützigkeit entgegensteht. Führe die Höhe des Schulgelds aber dazu, dass nur noch Wohlhabende (monatliches Einkommen über 5.000 Euro) ihre Kinder in diese Schule schicken können, seien weniger gut Verdienende wegen des Verhältnisses von Schulgebühren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits erheblich unterrepräsentiert. Sei der Kreis der Stipendiaten dazu sehr klein, bilde die Schülerschaft nur einen bestimmten Ausschnitt der deutschen Gesellschaft ab. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Schulbetrieb mit Englisch als erster Sprache stattfinde und sie sich komplett selbst finanziere.