Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung müssen Arbeitgeber mitwirken und angeforderte Unterlagen vorlegen. Dabei hänge die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Auf das Urteil hat die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.
Mehr lesenEine Schlussbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung im Sinne des § 201 AO erfordert nicht die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer. Prüfungsfeststellungen könnten zum Beispiel auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden, so das Finanzgericht Düsseldorf.
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