Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb ein Bauunternehmen, das die Söhne nach seinem Ableben nicht weiterführten. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Erben meinten, eine Betriebsprüfung sei nur möglich, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.
Das FG Kassel wies die Klage ab (Urteil vom 10.05.2023 – 8 K 816/20). Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können, erläuterte das Gericht.
Erben müssen Außenprüfung dulden
Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei irrelevant, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen.
Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (X B 73/23) eingelegt.