Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen bei Betriebsprüfungen

Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung müssen Arbeitgeber mitwirken und angeforderte Unterlagen vorlegen. Dabei hänge die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Auf das Urteil hat die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.

Streit um Vorlage von Unterlagen bei Betriebsprüfung

Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma. Schon für den Zeitraum 2010 bis 2013 führte die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durch. Sie forderte eine Nachzahlung von Beiträgen (einschließlich Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 46.000 Euro. Diesbezüglich lief noch ein Rechtsstreit vor Gericht. Im September 2018 kündigte die beklagte Rentenversicherung eine erneute Betriebsprüfung an. Hierauf entgegnete der Kläger, eine erneute Betriebsprüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung noch das Gerichtsverfahren laufe. Am festgesetzten Prüftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen. Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen kam der Kläger nicht nach. Die Rentenversicherung terminierte die Betriebsprüfung und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsbücher und -unterlagen für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Falls er dies nicht tue, müsse er ein Zwangsgeld von 500 Euro leisten. Der Kläger monierte mit seiner Klage, er werde von der Beklagten drangsaliert. Andere Betriebe würden bei weitem nicht so häufig geprüft. Das SG wies die Klage ab, dagegen legte der Kläger Berufung ein.

LSG: Ergebnis der Betriebsprüfung für Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung ohne Belang

Das LSG (BeckRS 2021, 43517) hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei verpflichtet, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Die Prüfung diene der Feststellung, ob Beträge vollständig abgeführt worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung hänge auch nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass noch ein Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung laufe und wie dieses ausgehe. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger könne daher mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, die Prüfung nicht verhindern. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn des letzten Prüfzeitraums erneut einer Betriebsprüfung unterzogen werde, lasse sich auch keine Schikane ableiten. Die Träger der Rentenversicherung seien zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Das LSG hielt auch das angedrohte Zwangsgeld für angemessen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 - .10.2021 L 5

Redaktion beck-aktuell, 25. Februar 2022.