Eine Rechtsschutzversicherung muss Deckungsschutz im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik gewähren, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Davon ist laut Landgericht Düsseldorf allgemein dann auszugehen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen dürfe aber nicht in den Deckungsprozess verlagert werden.
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