Zwei Deckungsklagen zu Diesel-Abgasfällen entschieden

Eine Rechtsschutzversicherung muss Deckungsschutz im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik gewähren, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Davon ist laut Landgericht Düsseldorf allgemein dann auszugehen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen dürfe aber nicht in den Deckungsprozess verlagert werden.

LG entscheidet im Fall eines Mercedes ML 350 BT 4M gegen Versicherung

Das LG stellt klar, dass in den Diesel-Abgas-Fällen also zu klären sei, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zu einem am 15.06.2017 gekauften Mercedes ML 350 BT 4M entschied es, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren verpflichtet ist. Es ging um die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart, nachdem das LG Stuttgart die Klage des Autokäufers gegen die Daimler AG abgewiesen hatte.

Rechtslage hinsichtlich Mercedes ML 350 BT 4M nicht gänzlich geklärt

Trotz der Klageabweisung in der ersten Instanz sieht das LG Düsseldorf "die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht soweit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte." Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 (WM 2021, 1609) der dortigen Revision des Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das OLG zurückverwiesen.

Deckungsklage in Bezug auf Mercedes C 220 Blue TEC 220 erfolglos

Hingegen weist das LG eine Deckungsklage zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220 (gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014) in einem weiteren Fall ab. Der Kläger hatte von der Rechtsschutzversicherung verlangt, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die illegale Abschalteinrichtung Versicherungsschutz zu gewähren.

Haftungsvoraussetzungen höchstrichterlich geklärt

Das LG stellt hier zunächst fest, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die BGH-Entscheidung vom 25.05.2020 (NJW 2020, 1962) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden seien. Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2022 - 9 O 257/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2022.