Eine Frau hatte von dem Pharmakonzern BioNTech unter anderem mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, weil sie kurz nach ihrer zweiten Corona-Schutz-Impfung eine beidseitige Lungenarterienembolie erlitten hatte. Außerdem behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden, angeblichem "V-Aids" (Vakzin-Aids).
Wie schon andere Klagen gegen Biontech – etwa beim LG Frankfurt a.M. in der vergangenen Woche – scheiterte auch die Klage beim LG Frankenthal (Urteil vom 20.02.2024 - Az. 8 O 259/22). Die Frau habe schon nicht beweisen können, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich war. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Embolie auch auf andere Ursachen, etwa die Einnahme der Pille zurückzuführen sei, die bekanntermaßen ein Risikofaktor für Thrombosen und Embolien sei.
Laut LG ist aber auch unabhängig davon eine Haftung des Impfstoffherstellers ausgeschlossen. Denn eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein "negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis" bestehen. Der Corona-Impfstoff von BioNTech sei aber von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Die Abwägung von Nutzen und Risiko sei dabei eindeutig positiv ausgefallen. So argumentierten auch das LG Frankfurt a.M. und das LG Düsseldorf in ähnlichen Entscheidungen.
Die behauptete Immunschwäche "V-Aids" ist laut LG Frankenthal im wissenschaftlich-medizinischen Bereich bereits nicht anerkannt. Außerdem habe die Klägerin entsprechende Beschwerden auch nicht hinreichend dargelegt. Die Kammer stellt zudem klar, dass der Biontech-Impfstoff ein Arzneimittel sei und nicht ein Gentherapeutikum, wie die Frau behauptete. Bei den Gerichten liegen zahlreiche Klagen gegen Impfstoffhersteller wegen behaupteter Impfschäden. Gegen AstraZeneca wiesen das LG Hof und das LG Mainz im vorigen Jahr Klagen ab.