In den konkreten Fällen ließen sich drei Frauen und ein Mann während der Coronapandemie gegen das SARSCoV-2 Virus impfen. Seitdem würden sie unter Erschöpfungszuständen, starken Konzentrationsstörungen, Schädigungen des Immunsystems aber auch Atem- und Lungenprobleme, Autoimmunreaktionen und Symptomen einer Herzmuskelentzündung leiden. Neben Schadensersatzansprüchen machten sie gegen die Hersteller der auf dem Botenmolekül Messenger-RNA (mRNA) basierenden Impfstoffe Ansprüche auf Schmerzensgeld von bis zu von 250.000 Euro geltend.
Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf sind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Arzneimittelgesetz nicht erfüllt (Urteile vom 16.11.2023 – 3 O 141/22, 3 O 151/22 und 3 O 60/23). Die Betroffenen hätten insoweit eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz nicht hinreichend dargetan. Vielmehr folge das Gegenteil aus dem Umstand der Erteilung der Zulassung durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), da diese im Rahmen ihrer Prüfung eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff der Beklagten mehrfach festgestellt habe.
Zum anderen hätten sie nicht hinreichend dargetan, dass die Herstellerin inhaltlich unzutreffende Angaben gemacht habe. Vielmehr folge auch hier aus den wiederholten Zulassungen durch die EMA und den hierfür erforderlich gewordenen Überprüfungen, dass die Angaben inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Die Kammer sei nicht veranlasst, das Prüfungs- und Zulassungsverfahren vor der EMA tatsächlich und rechtlich zu überprüfen. Insbesondere seien keine hinreichenden Tatsachen dargetan worden, die Anlass für berechtigte Zweifel am Zulassungsverfahren und der Zulassungsentscheidung begründeten.
Darüber hinaus kommt laut Gericht weder das Produkthaftungsgesetz noch das Gentechnikgesetzes zur Anwendung. Auch stehe den Betroffenen kein Anspruch aus deliktischer Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung angegriffen werden. In einem der Verfahren (3 O 164/22) wurde ein Versäumnisurteil erlassen, nachdem der Klägervertreter nach den rechtlichen Ausführungen der Kammer keine Anträge gestellt hatte.