Biontech wegen behaupteter Impfschäden nicht schadensersatzpflichtig
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Biontech haftet nicht für behauptete Schäden nach einer Corona-Impfung, da das Vakzin ordnungsgemäß zugelassen wurde und somit kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, entschied das LG Frankfurt am Main. Bloße Spekulationen über schädliche Wirkungen reichten nicht.

Eine Frau hat sich während der Corona-Pandemie dreimal mit demselben Vakzin von Biontech* gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen. Der Impfstoff war nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) im Dezember 2020 von der EU-Kommission bedingt zugelassen worden. Die Frau behauptete, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt und leide bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Von Biontech verlangte sie deshalb Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro - ohne Erfolg.

Die Frau habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß des hier einschlägigen § 84 AMG, entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.2024 - 2-12 O 264/22). Denn: Der Impfstoff weise kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis auf.

Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung des Herstellers nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden. Im Gegenteil: Die Sicherheit des verabreichten Impfstoffes sei zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt und im Anschluss von der EU-Kommission erneut zugelassen worden. "Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist", erklärten die Richterinnen und Richter. Sie stellten außerdem klar: "Schädliche Wirkungen müssen zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen genügen aber nicht."

Zudem habe die  Frau nicht ausreichend dargelegt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schaden bestanden habe. Insbesondere habe sie nicht bewiesen, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe.

*Hinweis der Redaktion: Der Name des Herstellers wurde nachträglich eingefügt (mm, 15.02.2024)

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.02.2024 - O 264/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 15. Februar 2024.