Schadensersatz-Klage gegen Impfstoffhersteller AstraZeneca abgewiesen

Das Landgericht Hof hat eine Schadensersatzklage wegen Beschwerden nach einer Corona-Impfung gegen den Impfstoffhersteller AstraZeneca abgewiesen. Das sagte eine Gerichtssprecherin heute der Deutschen Presse-Agentur. Die Entscheidung sei bereits am 03.01. verkündet worden, die Klägerin habe danach Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt. Das Verfahren dürfte zu den ersten gegen einen Corona-Impfstoffhersteller in Deutschland gehören.

Darmvenenthrombose nach AstraZeneca-Impfung

Die 33-jährige Klägerin wurde Anfang März 2021 mit dem Covid-19-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers AstraZeneca geimpft. Kurz darauf erlitt sie eine Darmvenenthrombose, woraufhin ihr ein erheblicher Teil des Darms entfernt werden musste. In der Folge leidet sie unter erheblichen Beschwerden und Einschränkungen. Sie verklagte deshalb den Impfstoffhersteller auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie behauptete, der Hersteller habe trotz Anhaltspunkten für eine erhöhte Thromboseanfälligkeit das Thromboserisiko systematisch verharmlost. Mitte März 2021 waren Impfungen mit Vaxzevria vorübergehend ausgesetzt worden. Grund waren seltene Fälle von Hirnvenenthrombosen (Blutgerinnsel) in Kombination mit einer reduzierten Zahl von Blutplättchen. Unter anderem die europäische Arzneimittelbehörde EMA nahm die Fälle unter die Lupe und kam zu dem Ergebnis, dass der Nutzen der Impfung eindeutig das Risiko überwiege.

LG: Keine Haftung des Herstellers: Weder Produkt- noch Informationsfehler

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Hersteller hafte der Klägerin nicht nach § 84 Abs. 1 AMG. Es liege weder ein Produkt- noch ein Informationsfehler vor. Ein Produktfehler nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG setzte ein negatives Nutzen-Risiko-Profil für die Gesamtheit der potentiellen Anwender voraus. Anhaltspunkte dafür gebe es nicht. Vielmehr sei vom PRAC-Ausschuss der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Profil festgestellt worden. Was die Informationspflicht anbetreffe, genüge zwar ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises in die Arzneimittelinformation zu begründen. Anhaltspunkte dafür hätten aber zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder Anfang März 2021 nicht bestanden. Sonstige Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das OLG bestätigte deren Eingang. Ob es zu einer Verhandlung kommen wird, ist nach Angaben eines OLG-Sprechers noch unklar. Der zuständige Senat berate nun das weitere Vorgehen.

LG Hof, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2023 (ergänzt durch Material der dpa).