Nach den OLG-Feststellungen reiste die Frau Ende August 2014 im Alter von 23 Jahren nach Syrien, schloss sich dort dem IS an und heiratete einen IS-Angehörigen. Ihr Mann hatte kurz zuvor zwei vom IS gefangengenommene Jesidinnen, eine Mutter und ihre kleine Tochter, als Sklavinnen gekauft. Das Paar zog in den Irak und hielt die beiden Jesidinnen dort eineinhalb Monate als "Haussklavinnen". Die versklavte Mutter musste ihm den Haushalt führen. Der Mann misshandelte Mutter und Tochter regelmäßig, teils nach Beschwerden von Jennifer W.
An einem Tag Anfang August 2015 band der Mann die Tochter im Hof an das Außengitter eines Fensters in die sengende Sonne. Das Mädchen starb qualvoll. Jennifer W. tat nichts. Kurz danach hielt sie der um ihr Kind weinenden Mutter eine Pistole an den Kopf und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie damit nicht aufhöre.
BGH kippte Strafausspruch im ersten Durchgang
Bereits 2021 hatte das OLG München Jennifer W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt – insbesondere wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Dabei hatte es für ersteres Verbrechen eine Einzelstrafe von neun Jahren eingesetzt und dabei einen minder schweren Fall angenommen. Das monierte die Bundesanwaltschaft, worauf der BGH den Strafausspruch insoweit aufhob. Der BGH rügte, das OLG habe die "menschenverachtenden Beweggründe und Ziele" der IS-Rückkehrerin nicht berücksichtigt.
Im zweiten Durchgang verurteilte das OLG sie dann im August 2023 unter Erhöhung der Einzelstrafe für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge auf 13 Jahre zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren. Dieser Strafausspruch hat nun Bestand. Der 3. Strafsenat des BGH hat die Revision von Jennifer W. als offensichtlich unbegründet verworfen (Beschluss vom 07.03.2024 – 3 StR 498/23). Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das OLG habe rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint und deshalb § 7 Abs. 3 Alt. 1 VStGB zugrunde gelegt, der lebenslange Haft oder eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis zu 15 Jahren vorsieht.
Der Mann ist wegen des Tods des jesidischen Mädchens inzwischen ebenfalls rechtskräftig verurteilt. Das OLG Frankfurt a.M. verhängte gegen ihn im November 2021 eine lebenslange Freiheitsstrafe, unter anderem wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge. Der BGH bestätigte die lebenslange Haft.