FG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 5.12.2023 – 1 V 1674/23 (Beschwerde zugelassen)

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde eine betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste eingeführt. In der Praxis kann dies dazu führen, dass die festgesetzte Einkommensteuer den tatsächlich im Steuerjahr erzielten Gewinn aus Termingeschäften bei Weitem übersteigt. Dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz kommen daher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.