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Pensionsrückstellungen: Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung mit 6% – Prognose einer eventuellen Gesetzesänderung

BC-Redaktion

BVerfG Beschl. v. 21.2.2025 – 1 BvR 2267/23

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den BFH zurechtgewiesen, weil der zu viel von der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erwartet hatte. Die Beschwerde bezog sich auf die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6% zur Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG. Die Betroffene hätte unzumutbare Prognosen abgeben sollen.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Steuerpflichtige begehrte beim Finanzamt erfolglos die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage an ihren Geschäftsführer. Hierbei ging es um die Verzinsung von Pensionsrückstellungen gemäß EStG.

Nachdem auch ihre Klage vom Finanzgericht abgewiesen wurde, legte sie beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der „starre“ Rechnungszinsfuß von 6% für die Verzinsung von Pensionsrückstellungen in § 6a Abs. 3 S. 3 EStG verstoße gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG sind bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ein Rechnungszinsfuß von 6% und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die Beschwerde wurde vom BFH zurückgewiesen. Begründung: Die Steuerpflichtige müsse darlegen, inwieweit es für sie günstige Folgen haben werde, sollte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) § 6a Abs. 3 S. 3 EStG wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwerfen. Aufgezeigt werden müsse, inwieweit eine rückwirkende Neuregelung des § 6a Abs. 3 S. 3 EStG oder zumindest eine Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle für sie vorteilhaft wäre.

 

 

Lösung

Die gegen diese Entscheidung des BFH gerichtete Verfassungsbeschwerde beim BVerfG hatte Erfolg.

Der BFH hat von der Betroffenen „ … Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist“. Das gilt zum einen hinsichtlich des Ausgangs einer Entscheidung des BVerfG über das Schicksal des als verfassungswidrig beurteilten § 6a Abs. 3 S. 3 EStG. Zum anderen betrifft dies auch die Prognose der Entscheidung des Gesetzgebers, wie dieser die Regelung des § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ändern würde.

Eine solche Entscheidung vorherzusehen, verlange das BVerfG nicht einmal von Gerichten, die eine Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorlegen. „Ausführungen zu bloß vermuteten Rechtsfolgen [sind von der Beschwerdeführerin bzw. Steuerpflichtigen] nicht … zu verlangen.“

Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an den BFH zurückverwiesen.

 

 

Bilanzierungshinweis:

Die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen ist nach HGB, dem Steuerrecht und den IFRS zum Teil vollkommen anders geregelt:

  • Die Abzinsung von Pensionsrückstellungen für steuerliche Zwecke hat nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG mit einem pauschalen Zinssatz von derzeit 6,0% zu erfolgen.
  • Im Handelsrecht erfolgt die Abzinsung der Pensionsrückstellungen nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB mit dem durchschnittlichen Zinssatz der letzten zehn Jahre.
  • Die Bewertung der Pensionsrückstellungen nach IAS 19 erfolgt zu einem aktuellen Marktzinssatz.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 4/2025

BC20250416

 

 

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