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Jahresabschluss bei Verschmelzungen: Pflichten und rechtliche Fallstricke

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist ein komplexer rechtlicher Prozess, der zahlreiche bilanzrechtliche und organisatorische Anforderungen mit sich bringt. Besonders im Fokus steht die Frage, ob und in welchem Umfang die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses für die übertragende Gesellschaft nach der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister noch besteht. Diese Thematik wurde in der Ausgabe IDW Life 1/2025 tiefergehend behandelt.

 


 

Praxis-Info!

Die Verschmelzung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG führt dazu, dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird. Mit der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister endet die rechtliche Existenz der übertragenden Gesellschaft. Daraus ergibt sich die Frage: Besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses noch bis zu diesem Zeitpunkt?

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gibt in diesem Zusammenhang eine klare Orientierung. Grundsätzlich besteht nach der Eintragung der Verschmelzung keine Pflicht mehr, einen Jahresabschluss für die übertragende Gesellschaft zu erstellen, da diese rechtlich erlischt. Wichtig ist jedoch zu beachten: Diese Regelung gilt nur, wenn die Verschmelzung nach dem Abschlussstichtag eingetragen wurde. Bis zur Eintragung der Verschmelzung müssen die gesetzlichen Vertreter der übertragenden Gesellschaft ihre Pflichten – einschließlich der Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 HGBweiterhin erfüllen.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn die Verschmelzung zu ihrem Abschlussstichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. In solchen Fällen verweist das IDW darauf, dass eine Aufstellung des Jahresabschlusses für die übertragende Gesellschaft sinnvoll oder sogar erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Rechnungslegung sicherzustellen und die Anforderungen des Umwandlungsgesetzes (§ 19 UmwG) zu erfüllen.

Das IDW weist zudem darauf hin, dass die bisherigen Geschäftsführer nach Eintragung der Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft nicht mehr in ihrer bisherigen Funktion handeln, da diese rechtlich erloschen ist. Soweit gesetzliche Fristen für bestimmte Pflichten bereits abgelaufen sind, besteht theoretisch eine Nacherfüllungspflicht des ehemaligen Geschäftsführers. In der Praxis kommt es jedoch selten zu einer Haftung, da in der Regel kein Schaden entstanden und eine rechtliche Nachholung oft nicht möglich ist.

Dieses Zusammenspiel aus rechtlichen und bilanziellen Anforderungen verdeutlicht die Komplexität von Verschmelzungsprozessen und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abstimmung aller Beteiligten, um rechtliche Unsicherheiten und Haftungsrisiken zu vermeiden.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 3/2025

BC20250301

 

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