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Bewertung von Grundstücken mit Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen

Kai Peter Künkele

Koordinierter Ländererlass

 

Der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.3.2024 – S 3015, BStBl. I 2024, 378, befasst sich mit der Bewertung von Grundstücken mit Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen für erbschaftsteuerliche Zwecke. Der Erlass weist ein vierfach abgestuftes Verfahren zur Bewertung an und enthält dazu auch ein Zahlenbeispiel.


 

Praxis-Info!

Unbebaute Grundstücke sind nach § 179 BewG für erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem Bodenrichtwert zu bewerten.

  • Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen.
  • Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Photovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.

Für Grundstücke, die mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks in der jeweiligen Bodenrichtwertzone übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen. Bei einem Grundstück, bei dem die Errichtung einer Windkraftanlage o.Ä. planungsrechtlich zulässig ist, kann der Bodenrichtwert nur angewandt werden, wenn sich dieser auch auf eine derartige Nutzung bezieht.

  1. Wurde demnach für ein Grundstück, auf dem eine Windkraft- oder eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betrieben wird, durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine dementsprechende Nutzung, wie z.B. für Bauflächen für Energieerzeugung (EE), festgestellt, ist dieser anzusetzen.
  2. Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, werden aber aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder anderweitige geeignete Daten, wie z.B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden.
  3. Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss für das Grundstück mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen keine anderweitigen geeigneten Daten vor, bestehen keine Bedenken, den Bodenwert wie folgt zu ermitteln:

    Anlagen im Außenbereich
    Für die Ableitung des Bodenwerts werden die jährlichen Erträge zur Nutzung des Grund und Bodens für den Betrieb der Anlage sachgerecht herangezogen. Durch Umrechnung eines laufenden Ertrags oder einer regelmäßigen Geldleistung auf den gegenwärtigen Kapitalwert, d.h. Kapitalisierung von in der Zukunft liegenden Erträgen auf den Bewertungsstichtag, wird die Ertragslage des Grund und Bodens abgebildet. Der Ländererlass enthält ein Zahlenbeispiel zur Berechnung. Die Kapitalisierungsfaktoren bzw. Abzinsungsfaktoren sind jeweils aus der Anlage 21 bzw. 26 BewG zu entnehmen.

    Anlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten
    Bei Windkraftanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Bodenwert nach § 179 BewG auf der Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts festzustellen.     

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 6/2024

BC20240616

 

 

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