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Kapitalerhöhung einer GmbH mit mehreren Geschäftsanteilen: Umbuchung von Gewinnrücklagen in das Stammkapital

Christian Thurow

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. v. 3.4.2024 – 2 Wx 57/23

 

Bei einer Kapitalerhöhung erhöht sich der Wert der Geschäftsanteile. Doch muss diese Erhöhung proportional über alle Geschäftsanteile erfolgen?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH mit vier Gesellschaftern, welche jeweils drei Geschäftsanteile hielten, wurde die Erhöhung nicht proportional über alle Geschäftsanteile vom Notar beurkundet. Die Erhöhung erfolgte durch Umbuchung von Gewinnrücklagen in das Stammkapital. Zwar änderte sich durch die Kapitalerhöhung die Beteiligungsquote nicht, doch wurde die Kapitalerhöhung jeweils nur einem Geschäftsanteil pro Gesellschafter zugeschlagen. Ein vereinfachtes Beispiel für einen Gesellschafter:

 

 

Geschäftsanteil Prozentuale Beteiligung vor Erhöhung Prozentuale Beteiligung nach Erhöhung
1 8,34% 16,66%
2 8,33% 4,17%
3 8,33% 4,17%
Total 25% 25%

 

 

Wie in der Tabelle zu sehen, ist die Höhe der Beteilung mit 25% gleich geblieben. Allerdings hat sich die Kapitalerhöhung überproportional auf Geschäftsanteil 1 ausgewirkt.

Das vorinstanzliche Amtsgericht erkannte den Beschluss zur Kapitalerhöhung aufgrund der fehlenden proportionalen Erhöhung nicht an.

 

 

Lösung

Das OLG Schleswig-Holstein widerspricht der Auffassung des Amtsgerichts. Zwar sehen die Regelungen des § 57j GmbHG dem Wortlaut nach eine proportionale Erhöhung der Geschäftsanteile vor. Unter den folgenden Voraussetzungen sind aber keine Gründe ersichtlich, bei einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss eine abweichende Verteilung vorzunehmen:

  • Alle Geschäftsanteile sind vollständig eingezahlt.
  • Es sind keine unterschiedlichen Stimmrechte mit den Geschäftsanteilen verbunden.
  • Es liegen keine anderen Unterschiede in den Rechten, Pflichten und Belastungen im Verhältnis der Gesellschafter oder gegenüber Dritten vor.

Die Voraussetzungen sind im Ausgangsfall erfüllt. Deshalb ist es nicht zwingend, alle Kapitalanteile proportional zu erhöhen. So kann z.B. auch der Zweck verfolgt werden, eine neue Form von Kapitalanteilen zu erschaffen.

 

 

Praxishinweis:

Aus steuerlicher Sicht sind in der Regel nicht die einzelnen Geschäftsanteile, sondern die Beteiligungsquote von Bedeutung. So kann eine Veränderung der Beteiligungsquote zu einem teilweisen bzw. vollständigen Untergang von Verlustvorträgen führen. Eine Veränderung der Gewichtung einzelner Geschäftsanteile innerhalb der Beteiligungsquote, wie in der obigen Tabelle dargestellt, hat aber keine Auswirkung auf die bestehenden Verlustvorträge.

Analog wird die Grunderwerbsteuer nur bei einer Überschreitung der Beteiligungsquote ab 90% – mittelbare oder unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand innerhalb von 10 Jahren – ausgelöst (vgl. bei Kapitalgesellschaften § 1 Abs. 2b GrEStG).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2024 

BC20240512

 

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