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Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 18.7.2023 – IX R 21/21

 

1. Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten.

2. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens wird nicht bei § 20 EStG berücksichtigt, wenn der Darlehensverlust vor dem 31.12.2008 eingetreten ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Streitig ist im Wesentlichen, ob der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG mit dem Nennwert oder Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters einer GmbH an seiner Beteiligung führt.

Nach Auffassung der GmbH-Gesellschafter führe ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen (wie die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 2a EStG den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt) in Höhe des Nennwerts und nicht des Teilwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Demgegenüber führen nach Einschätzung der Finanzverwaltung in der Krise stehen gelassene Darlehen nur in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Krise werthaltigen Teils zu nachträglichen Anschaffungskosten (im Sinne von § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG).

 

 

Lösung

Eine Berücksichtigung des Darlehensverlusts bei den Einkünften aus § 17 EStG ist zu versagen. Die Bewertung mit dem noch offenen Nennwert ist ausgeschlossen. Vielmehr ist das Darlehen mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert anzusetzen. Dieser Wert betrug im Streitfall 0 €.

Gemäß § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte (§ 17 Abs. 2a S. 4 EStG). Daher liegt auch nur in Höhe des Teilwerts des Darlehens zu diesem Zeitpunkt die für einen steuermindernden Ansatz erforderliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor. Denn die gesellschaftsrechtliche Veranlassung stellt für eine steuerliche Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten auf den Moment des Eintritts der Krise ab. Deshalb darf die Bewertung nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvereinbarung bezogen werden, in dem der Nennbetrag maßgebend war.

Eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 EStG ist unzulässig. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG betrifft grundsätzlich Veräußerungstatbestände.

Demnach sind als nachträgliche Anschaffungskosten unter anderem vor der Krise durch einen Gesellschafter gewährte und in der Krise der Gesellschaft stehen gelassene Darlehen mit ihrem im Zeitpunkt des Eintritts der Krise beizulegenden Wert zu berücksichtigen. Der bis zum Eintritt der Krise eingetretene Wertverlust fällt in der (steuerlich unbeachtlichen) privaten Vermögenssphäre an.

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 12/2023

BC20231213

 

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