Die OFD Frankfurt hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze zur Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware aufgestellt.
Praxis-Info!
Mit der Verfügung S 2190 A – 031 – St 214 vom 22.3.2023 hat die OFD Frankfurt Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung aufgestellt.
Die OFD Frankfurt gibt in ihrer Verfügung auch einige Hinweise zur längeren Nutzungsdauer und zur begrifflichen Abgrenzung von Software.
1. Nutzungsdauer
Für die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer heranzuziehen, stellt …
– keine besondere Form der Abschreibung,
– keine neue Abschreibungsmethode und
– keine Sofortabschreibung
dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsgüter in das nach EStR 5.4 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG (Pro-rata-temporis-Regelung – anteilige monatliche Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung) die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
2. Begriffsbestimmung
Hier werden die Begriffe „Computerhardware“ und „Software“ definiert.
„Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
„Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
3. Anwendung
Die Verfügung der OFD Frankfurt findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
4. Hinweise der OFD
Mit dem BMF-Schreiben wurde die Möglichkeit geschaffen, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle mit einem Jahr anzusetzen. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung. Die Wirtschaftsgüter können vielmehr wie bisher auch über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.
Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens, sodass bei einer Homepage nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr, sondern in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden kann.
Weitere Beiträge zum Thema vgl. Jüttner, BC 2023, 273 f., Heft 6; Mitrovic/Künkele, BC 2022, 288 ff., Heft 7; Mitrovic/Künkele, BC 2022, 202, Heft 5; Jüttner, BC 2022, 107 f., Heft 3.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 8/2023
BC2023815