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Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Christian Thurow

FG Düsseldorf Urt. v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G,F (Revision zugelassen)

 

Unterliegen bestimmte Ausgaben dem Abzugsverbot, werden, so sollte man meinen, hierauf entfallende Erstattungszinsen ebenfalls dem Gewinnansatz entzogen. Doch leider sind bisweilen nicht nur „die Wege des Herrn unergründlich“, sondern auch manche Regelungen im Steuerrecht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf zeigt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin erfasste Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zog sie die Zinserträge außerbilanziell wieder ab. Denn die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen stellen gemäß § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben dar, weshalb aus Sicht der Klägerin die hierauf entfallenden Erstattungszinsen auch nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

 

 

Lösung

Wie schon das Finanzamt, so vertritt auch das FG Düsseldorf die Auffassung, dass es sich bei den Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. Zwar stellen nach  § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar. Im Streitfall handelt es sich jedoch um vereinnahmte Gewerbesteuer-Erstattungszinsen. Dieser Sachverhalt ist nicht vom Wortlaut des  § 4 Abs. 5b EStG umfasst. Grundsätzlich unterliegt die Gewerbesteuer lediglich einem Betriebsausgaben-Abzugsverbot, stellt aber weiterhin eine Betriebsausgabe dar. Somit sind Erstattungszinsen auch Betriebseinnahmen, welche mangels Befreiungsvorschrift den steuerlichen Gewinn erhöhen.

 

 

Praxishinweis:

Den Richtern des 9. Senats des FG Düsseldorf scheint bei der Rechtslage selbst etwas mulmig zu sein. So steht denn auch in der Urteilsbegründung der folgende aufschlussreiche Hinweis: „Eine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht (mehr) der Regelfall. (...) Dies mag steuerpolitisch als ungerecht empfunden werden oder gar kritikwürdig erscheinen, ist allerdings geltendes Recht.“ Mit anderen Worten: Wir finden das auch nicht gut, aber uns sind die Hände gebunden. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH den Fall in der Revision beurteilen wird.


Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 8/2023 

BC2023801

 

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