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Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 1.1.2024

Mitarbeiter der Redaktion

Information der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 10.5.2023

 

Für Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, sind im Lohnsteuerabzugsverfahren besondere Regelungen vorgesehen. Die hierzu geplante Einführung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens verschiebt sich voraussichtlich bis zum 1.1.2026.

 


 

Praxis-Info!

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung der Arbeitnehmer sind in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Die Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber hierfür eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bestimmte Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen (LStR 3.62).
  • Die von den Arbeitnehmern geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung können bei der Lohnsteuerberechnung zu ihren Gunsten über die Vorsorgepauschale berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG). Hierfür müssen die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die steuerlich abziehbaren Beiträge durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen.

Um den mit den beiden bisherigen „Papierbescheinigungsverfahren“ für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und die Beitragsberücksichtigung über die Vorsorgepauschale verbundenen bürokratischen Aufwand aufseiten der Versicherungsunternehmen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu mindern sowie zur Einsparung von damit verbundenen Bürokratiekosten, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sehen bisher als Starttermin zur Einführung des elektronischen Datenaustauschs den 1.1.2024 vor (§ 52 Abs. 6 S. 3 EStG i.V.m. § 39 Abs. 4a EStG).

Der vorstehend genannte Termin muss um bis zu zwei Jahre verschoben werden, sodass neuer Starttermin für das elektronische Verfahren spätestens der 1.1.2026 ist. Gründe für die Verschiebung sind die Komplexität des technischen Verfahrens und die Erkenntnis, dass ein zutreffender Lohnsteuerabzug vor diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet werden kann. Somit bleibt es für 2024 und vorläufig auch für 2025 beim eingangs beschriebenen bisherigen „Papierbescheinigungsverfahren“.

 

Mitarbeiter der Redaktion

 

 

BC 6/2023

BC2023613

 

 

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