Antragsteller sorgt sich um seinen Waldbesitz
Die angefochtene Verordnung gilt in 105 Bereichen der oberbayrischen Alpen, in denen Schutzwald saniert wird. Sie verlängert die Jagdzeiten für Schalenwild, damit bestandsgefährdeter Schutzwald und gegebenenfalls eine Nachpflanzung nicht weiter verbissen wird und sich verjüngen kann. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, das Schalenwild werde durch die verschärfte Bejagung von den Sanierungsflächen vertrieben und schädige dann seinen Waldbesitz.
Rechtspositionen des Jagdrevierinhabers nicht betroffen
Nach Ansicht des VGH fehlt es vorliegend an der notwendigen Antragsbefugnis. Die gesamte Verordnung könne der Antragsteller schon deshalb nicht angreifen, weil er von den allermeisten bis zu 150 Kilometer entfernten Teilgebieten nicht betroffen sei. Er habe aber auch nicht das Recht, das seinem Revier nächstgelegene Teilgebiet überprüfen zu lassen, da auch insoweit mit tatsächlichen Auswirkungen auf seine Rechtspositionen nicht zu rechnen sei.
Eigenes Jagdinteresse im Vordergrund
Vor allem aber habe sich im Verfahren gezeigt, dass es dem Antragsteller entgegen seines Vorbringens nicht um Beeinträchtigungen durch Wildverbiss gehe. Vielmehr entsprächen die überhöhten Wildbestände seinem eigenen, trophäenorientierten Jagdinteresse – ein Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt. Der eigentliche Grund für das Normenkontrollverfahren liege darin, dass der Antragsteller die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbewirtschaftung wegen der dafür erforderlichen Mäßigung der Wildbestände ablehne.
Gericht verweist auf Grundsatz "Wald vor Wild"
Unabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des VGH bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verordnung, insbesondere stünden die Bewirtschaftung des Staatswaldes durch die Bayerischen Staatsforsten entsprechend dem Grundsatz "Wald vor Wild" und die Schutzwaldsanierung in Übereinstimmung mit dem EU-Naturschutzrecht. Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.