VG Stuttgart: Auch private Angelegenheit betreffender Bußgeldbescheid kann GmbH-Geschäftsführer unter GmbH-Adresse wirksam zugestellt werden

VwGO § 80 V; StVG § 4 V 1 Nr. 3; ZPO §§ 178, 180

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist auch dann wirksam, wenn sie bei dem Geschäftsführer einer GmbH in den Geschäftsräumen der GmbH erfolgt. Dies gilt nach einem inzwischen durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart auch dann, wenn das zuzustellende Schriftstück keine geschäftliche Tätigkeit des Geschäftsführers betraf.

VG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 K 20289/17, BeckRS 2018, 7695

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 19/2018 vom 27.09.2018

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Sachverhalt

Der Antragsteller ist Inhaber mehrerer Fahrerlaubnisse verschiedener Klassen. Diese Fahrerlaubnisse wurden entzogen, weil sich im Fahreignungsregister mehr als acht Punkte angesammelt hatten. Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Betroffene begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Seinen Antrag begründete er unter anderem damit, dass ein Bußgeldbescheid, aufgrund dessen zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen worden waren, wegen fehlerhafter Zustellung nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Jener Bußgeldbescheid war dem Antragsteller unter der Adresse einer GmbH zugestellt worden, deren alleiniger Geschäftsführer er ist.

Rechtliche Würdigung

Der Antragsteller hatte mit seiner Argumentation keinen Erfolg. Das VG Stuttgart wies seinen Eilantrag zurück. Der Antragsteller sei alleiniger Geschäftsführer. Er übe sein Gewerbe in einem Büro aus, in dem er grundsätzlich erreichbar sei. Dieses Büro sei zumindest zeitweilig auch besetzt. Er sei gesetzlicher Vertreter der GmbH. Deswegen sei das Büro sein Geschäftsraum. Die Zustellung sei damit wirksam, wobei es gleichgültig sei, ob das zuzustellende Schriftstück eine geschäftliche Tätigkeit oder einen privaten Sachverhalt betreffe.

Praxishinweis

Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil die ordnungsgemäße Zustellung von Bußgeldbescheiden unter Firmenadressen häufig Fragen aufwirft und damit auch Zweifel bestehen, ob dann dort bewirkte Ersatzzustellungen wirksam sind. Die Entscheidung des VG Stuttgart wurde auf Beschwerde des Antragstellers durch den VGH Baden-Württemberg in Mannheim in der Zwischenzeit überprüft. Der VGH hat in eingehend begründetem Beschluss vom 23.04.2018 die Auffassung des VG bestätigt (Az.: 10 S 358/18, BeckRS 2018, 7694).

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2018.