VG Köln: Telekommunikationsunternehmen nicht zu Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Köln hält die Deutsche Telekom nicht für verpflichtet, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Die Datenspeicherung sei mit Unionsrecht nicht vereinbar, begründet das VG sein Urteil vom 20.04.2018 (Az.: 9 K 7417/17).

VG folgt Rechtsprechung des OVG Münster

Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b TKG, die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar. Dem folgte das Gericht und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (NVwZ-RR 2018, 43). 

TKG-Vorschriften wegen Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden

Das VG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuZW 2017, 153). Das VG hat im Anschluss an das OVG ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom EuGH am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen. 

Berufung und Sprungrevision möglich

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Münster entscheidet. Alternativ kann laut VG im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Köln, Urteil vom 20.04.2018 - 9 K 7417/17

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2018.