VG Köln: Verfassungsschutz darf AfD-"Flügel" als "immer extremistischer" bezeichnen

Der AfD-Politiker Björn Höcke ist vor dem Verwaltungsgericht Köln mit seinem Versuch gescheitert, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Äußerung, der "Flügel" werde immer extremistischer, untersagen zu lassen. Das VG lehnte seinen Eilantrag am 24.10.2019 ab. Es erachtete den Antrag bereits für unzulässig. Die Bemerkung sei aber in Anbetracht der Äußerungen von "Flügel"-Vertretern auch zulässig (Az.: 13 L 2217/19).

Streit um Haldenwang-Äußerung über AfD-"Flügel"

Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), Thomas Haldenwang, hatte dem "Spiegel" ein Interview gegeben und auf die Frage, ob Höcke für ihn ein Rechtsextremist sei, geantwortet: "Ich bitte um Verständnis, dass ich mich kurz vor einer Landtagswahl aus rechtlichen Erwägungen nicht zu einem Spitzenkandidaten äußern kann." Angesprochen auf einen anderen Vertreter des sogenannten Flügels, Andreas Kalbitz, erklärte der BfV-Präsident: "Für mich ist nicht erkennbar, dass er sich von seiner Vergangenheit distanziert hat. Er ist wie Höcke ein führender Kopf des Flügels innerhalb der AfD, den wir vor mehreren Monaten als Verdachtsfall eingestuft haben. Wir sehen nichts, was uns von dieser Einschätzung abbringen würde, im Gegenteil: Der ʻFlügelʼ wird immer extremistischer."

Höcke sieht seine Wahlchancen beeinträchtigt

Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des BfV, die Äußerung, der "Flügel" werde immer extremistischer, künftig zu unterlassen. Zur Begründung machte er geltend, dieser Satz beeinträchtige seine Chancen bei der Landtagswahl in Thüringen am 27.10.2019, bei der er als Kandidat antrete.

VG: Antrag bereits unzulässig

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Denn der angegriffene Satz sei auf den "Flügel" und nicht den Antragsteller persönlich bezogen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der BfV-Präsident ausdrücklich geäußert habe, er wolle sich vor der Landtagswahl nicht zu der Person des Antragstellers äußern. Er habe vielmehr über eine andere Führungsperson des "Flügels", Herrn Kalbitz, gesprochen.

BfV darf über "Flügel" berichten

Der Antrag ist laut VG aber auch unbegründet, denn das BfV dürfe nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG über den "Flügel", der seit Januar 2019 als Verdachtsfall eingestuft sei, in der Öffentlichkeit berichten. Die vom Bundesamt vorgelegten Auszüge aus Reden von Vertretern des "Flügels" aus jüngster Zeit rechtfertigten zudem die Äußerung, dass der "Flügel" immer extremistischer werde.

Äußerung geht über Einstufung als Verdachtsfall nicht hinaus

Auch wenn die Äußerung kurz vor einer Wahl gemacht worden sei, sei sie verhältnismäßig, weil der "Flügel" und nicht der Antragsteller in dem Satz genannt werde. Zudem weist das VG darauf hin, dass seit Januar 2019 der Öffentlichkeit bekannt sei, dass der "Flügel" vom BfV als Verdachtsfall eingestuft werde. Gegen diese Einstufung und Äußerung seien der Antragsteller und der "Flügel" nicht vorgegangen. Die neuerliche Äußerung des BfV gehe über die im Januar 2019 geäußerte Einschätzung nicht (wesentlich) hinaus.

VG Köln, Beschluss vom 24.10.2019 - 13 L 2217/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2019.