VG Berlin: "Trauermarsch für die Toten von Politik!“ darf stattfinden

Der für den 09.11.2018 geplante "Trauermarsch für die Toten von Politik!“ darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht verboten werden. Das Verbot ist nach Ansicht des VG offensichtlich rechtswidrig, da keine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenkan am 9. November erkennbar sei (VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2018, Az.: 1 L 350.18, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Aufzug wurde unter dem genannten Motto am 08.11.2018 von einer Einzelperson angemeldet. Nach der Anmeldung soll die Versammlung am Washingtonplatz beginnen und dorthin zurückführen. An den "Weißen Kreuzen" für Todesopfer der Berliner Mauer ist eine Zwischenkundgebung geplant. Erwartet werden ca. 250 Teilnehmer, die Grablichter, Blumen, Banner und Fahnen mitführen wollen. Der Polizeipräsident in Berlin verbot die Durchführung dieses Aufzuges unter Berufung auf eine drohende nachhaltige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Der Aufzug werde sich vornehmlich aus Teilnehmern der rechtsextremen Szene rekrutieren und sei damit an einem Tag wie dem 9. November, an dem bundesweit den Opfern der Reichspogromnacht gedacht werde, nicht hinnehmbar.

VG: Verbot offensichtlich rechtswidrig

Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Das Verbot sei offensichtlich rechtswidrig. Wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit komme ein auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestütztes Verbot nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgingen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen würden.

Keine ausreichenden Anhaltspunkte für drohendes Klima der Gewaltdemonstration

Dies setze voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken am 9. November erkennen lasse. Das sei etwa der Fall, wenn die Versammlung Bürger daran hindere, sich ungestört dem Gedenken zuwenden, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei hier aber nicht zu erwarten, dass bei der angemeldeten Versammlung die Schwelle des aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhaltens erreicht werde, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt werde. Der bloße Umstand, dass der Anmelder von der Polizei "als Rechtsextremist geführt" werde, genüge hierfür ebenso wenig wie die beabsichtigte Verwendung von Grablichtern oder Fahnen. Im Übrigen handele es sich bei dem 9. November nicht um einen speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust gewidmeten Feiertag.

VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2018 - 1 L 350.18

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2018.