Positiver HIV-Status steht Einstellung bei Feuerwehr nicht zwingend entgegen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Kläger, dessen Bewerbung von der Berliner Feuerwehr nach einem positiven HIV-Test abgelehnt worden war, einen Entschädigungsanspruch wegen einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung zugesprochen. Durch die Ablehnung der Einstellung allein wegen des positiven HIV-Status sei der Kläger diskriminiert worden.

5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert

Der 1994 geborene Kläger bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter für den feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes Berlin. Kurze Zeit zuvor hatte er erfahren, dass er HIV-positiv ist. Nach einem bei ihm – wie bei allen Bewerbern – durchgeführten HIV-Test lehnte die Feuerwehr seine Bewerbung wegen des positiven HIV-Status ab, weil er dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich sei. Der Kläger machte daraufhin insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von (zuletzt) mindestens 5.000 Euro geltend.

VG mindert Anspruch um die Hälfte

Das VG Berlin hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen. Durch die Ablehnung der Einstellung allein wegen des positiven HIV-Status sei der Kläger diskriminiert worden. Die Benachteiligung sei nicht aus beruflichen Gründen gerechtfertigt, so das Gericht weiter.

Negativer HIV-Status nicht zwingend notwendig

Denn ein negativer HIV-Status sei nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und/oder eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten. Ein Sachverständiger habe für das VG überzeugend dargelegt, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funktionierenden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt, so das VG.

Gründe für Herabsetzung des Betrags

Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht unter anderem die erfolgte Stigmatisierung berücksichtigt, aber auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung nicht in HIV-Therapie war, sowie die neuere Praxis der Feuerwehr, wonach der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund bei Bewerbungen mehr darstelle.

VG Berlin, Urteil vom 23.09.2022 - 5 K 322.18

Gitta Kharraz, 19. Oktober 2022.