Das VG Berlin hatte den Antrag des Bezirks auf einstweiligen Rechtsschutz im Juli abgelehnt. Das OVG hat dem zugestimmt, soweit das VG kein Bedürfnis für eine Eilentscheidung gesehen hatte, weil die in Frage stehenden Maßnahmen nicht irreversibel seien (Beschluss vom 24.09.2024 – OVG 12 S 15/24).
Ob dem Bezirk überhaupt ein Recht zusteht, gerichtlich gegen die Senatsverwaltung vorzugehen, hat das Gericht – anders als das VG – offengelassen und der Klärung in einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten.