OVG Berlin-Brandenburg: Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht soll entscheiden, ob das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit es die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in den Kalenderjahren 2009 bis 2016 betrifft. Mit zwei Beschlüssen vom 11.10.2017 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die zugrundeliegenden Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung der Karlsruher Richter einzuholen. In den Berufungsverfahren beanstanden die Kläger, eine Beamtin der Bezirksverwaltung und ein Finanzbeamter, die Höhe der ihnen in diesem Zeitraum gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht jeweils erfolglos geblieben (Az.: OVG 4 B 33.12 und OVG 4 B 34.12).

Besoldungsniveau in unterster Besoldungsgruppe nicht amtsangemessen

Nach Auffassung des OVG sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen der Kläger verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15% abheben. Diese Anforderung sei im Land Berlin in der untersten Besoldungsgruppe (A 4) nicht eingehalten worden.

Fehlerhaftigkeit verschiebt Gesamtgefüge der Besoldung

Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in dieser Besoldungsgruppe führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges. Darüber hinaus erweise sich die Besoldung nach dem Berliner Besoldungsgesetz für 2016 deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die Höhe der von ihm festgelegten Besoldung nicht nachvollziehbar begründet habe. Er habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15% abhebe.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - 4 B 33.12

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2017.