Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vorgelegt
Lorem Ipsum
© loreanto / stock.adobe.com

Arbeitgeber sind verpflichtet, überall dort Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist. Das sieht die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die zunächst nur bis 15.03.2021 geltende Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Pflicht eines Homeoffice-Angebots

Nach den neuen Corona-Arbeitsschutzregeln müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit anbieten im Homeoffice zu arbeiten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Dies soll dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. 

Arbeitnehmer müssen nicht gegen ihren Willen ins Homeoffice wechseln

Eine umgekehrte Pflicht für Beschäftigte, ins Homeoffice zu wechseln, wenn sie dies nicht möchten, gibt es dagegen nicht. Grund hierfür ist laut Ministerium zum einen, dass Arbeitgeber nicht auf den privaten Wohnraum des Beschäftigten, als ausgelagerte "Bürofläche", zurückgreifen können und dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einer solchen Verpflichtung entgegensteht. Zum anderen gebe es zahlreiche weitere Sachgründe (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge), die einer solchen Verpflichtung der Beschäftigten entgegenstehen können.

Verschärfte Schutzmaßnahmen für verbleibendes Personal

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden. Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können. Die Verordnung gilt befristet bis 15.03.2021.

Bisherige Schutzmaßnahmen gelten weiter

Die bereits geltenden Arbeitsschutzregelungen werden weitergeführt: Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Wo dies nicht möglich ist, ist auch aktuell bereits ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Der Mindestabstand muss auch in Kantinen und Pausenräumen eingehalten werden. Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen. Auch regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2021.