Nach einer Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Sommer (Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24, bestätigt durch Urteil vom 02.10.2025 – II ZR 173/24) stand die Online-Bildungsbranche vor dem Problem, dass zahlreiche Verträge nichtig waren oder jedenfalls drohten, nichtig zu sein. Der BGH urteilte seinerzeit, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – ein Gesetz aus den 1970er Jahren – auch auf Online-Formate Anwendung findet.
Kernelement des FernUSG ist die Zulassungspflicht für Fernunterricht. Die Zulassung ist vom Veranstalter bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu beantragen und mit erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Fehlt eine solche behördliche Zulassung für einen Fernstudiengang oder -kurs, sind die mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgeschlossenen Verträge nichtig. Die Anbieter haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf ihre Vergütung und können allenfalls einen Bereicherungsanspruch geltend machen, dessen Wertermittlung allerdings schwierig ist.
Fernunterricht setzt voraus, dass Lehrende und Lernende räumlich getrennt agieren. Das bedeutet: Für den Präsenz- bzw. Direktunterricht gelten all diese Hürden nicht. Bei sämtlichen Online-Angeboten dreht sich daher die Diskussion nahezu ausschließlich um die Frage, wann eine räumliche Trennung (Fernunterricht) vorliegt und wann in Abgrenzung hierzu die Leistung mit dem Direktunterricht gleichzustellen ist. Der BGH hat hierzu im Februar endlich Stellung bezogen (Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25).
Streitpunkt: Wann liegt eine "räumliche Trennung" vor?
Rechtlich streitig war in den bisherigen Verfahren beim BGH, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Bildungsangeboten im Online-Format im Einzelfall eine "räumliche Trennung" zwischen Lehrendem und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vorliegt. Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass die Regelung aus dem Jahr 1976 stammt, seitdem nicht überarbeitet wurde und seinerzeit die Entwicklung hin zu einer digitalen Gesellschaft noch nicht absehbar war.
Die vom BGH im vergangenen Jahr entschiedenen Fälle waren dadurch gekennzeichnet, dass die Anbieter den Teilnehmenden als Lehr- und Lernmaterial überwiegend vorproduzierte Videos, aufgezeichnete Meetings und weitere Unterlagen zur Verfügung stellten, auf die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für ihr Selbststudium jederzeit Zugriff hatten. Der BGH sieht diese Formen des Online-Unterrichts, die überwiegend zeitlich versetzt und zeitlich ungebunden – also asynchron – erfolgen, als Fernunterricht an. Der dahinterliegende Gedanke ist, dass die Teilnehmenden bei diesem Format zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf die Inhalte zugreifen und damit auch ihre Lernzeit frei einteilen können. Das asynchrone digitale Format unterscheidet sich somit im Kern nicht von physischen Lehrheften und Arbeitsblättern, die in der nicht-digitalen Zeit den Teilnehmenden per Post zugesandt wurden.
Explizit offen gelassen hatte der BGH im vergangenen Jahr allerdings, wie Online-Kurse, die ausschließlich synchron stattfinden (z.B. klassische Webinare via Zoom), zu beurteilen sind. In einem solchen Fall befinden sich die Teilnehmenden und die Lehrenden physisch nicht im selben Raum, sondern treffen sich digital in einem virtuellen Raum. Jedoch haben Videokonferenzen, die in Echtzeit – also ausschließlich synchron – abgehalten werden, spätestens seit der Corona-Pandemie einen großen Teil der Präsenzveranstaltungen ersetzt. Alternativ wird eine digitale Teilnahme an der Präsenzveranstaltung zumindest ergänzend angeboten (hybrides Format).
Das Kriterium der räumlichen Trennung wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt (bejahend z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2025 – 6 U 46/24; verneinend z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 – 14 U 138/24). Da die Rechtsansicht der ZFU für zivilrechtliche Verträge jedoch keine Bindungswirkung entfaltet, bestand für Bildungsanbieter in den vergangenen Monaten insoweit dennoch Rechtsunsicherheit.
Neu: Gleichstellung von Live-Seminaren und Direktunterricht
In einer seiner jüngsten Entscheidungen hat der BGH das Vorliegen einer räumlichen Trennung für rein synchron stattfindende Live-Seminare abgelehnt.
Dies begründet der BGH mit einer teleologischen Reduktion der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG: Soweit die Wissensvermittlung über Distanz und synchron erfolgt, entspricht der Online-Unterricht in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts und nicht des Fernunterrichts. Denn dabei ist dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengungen Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Lehrende und Lernende können in Echtzeit interagieren, wenn über das Kommunikationsmedium ein unmittelbarer Austausch möglich ist. Die Vermittlung der Lehrinhalte findet dann im Ergebnis direkt und nicht im Selbststudium über zur Verfügung gestellte Materialien statt.
Der BGH hat jedoch in der Sache nicht abschließend entschieden, sondern den Fall an das OLG zurückverwiesen. Grund dafür ist, dass das OLG seine rechtliche Würdigung auf Basis der tatsächlichen Durchführung der Leistungen des Anbieters vorgenommen hat. Auf die tatsächliche Gestaltung kommt es nach Ansicht des BGH jedoch für die Beurteilung der Merkmale des § 1 FernUSG nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Vertragsinhalt. Dies hatte der BGH im Juni 2025 entschieden (Urteil vom 12.06.2025 – III 109/24).
Was folgt daraus für Bildungsanbieter?
Das neue BGH-Urteil bedeutet für Bildungsanbieter vor allem ein deutlich höheres Maß an Klarheit hinsichtlich der Zulassungspflicht ihrer Kurse. Ob eine Zulassung durch die ZFU erforderlich ist, hängt davon ab, wie die Anbieter ihre Online-Seminare konkret ausgestalten. Maßgebend ist die vertragliche Vereinbarung. Besteht das Konzept des Online-Bildungsprogramms darin, den Teilnehmenden zum Großteil vorgefertigte Videos oder Mitschnitte von vergangenen Live-Seminaren zur Verfügung zu stellen, ist der Kurs zulassungspflichtig. Keine Zulassungspflicht besteht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung ausschließlich oder überwiegend darin besteht, Live-Seminare abzuhalten, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne großen Aufwand mit den Dozierenden interagieren können (z.B. durch Wortmeldungen mittels Mikrofonfunktion). In Zweifelsfällen sollten sich Anbieterinnen und Anbieter die Frage stellen, wie ein Vergleich mit einem hypothetischen Direktunterricht ausfallen würde.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Live-Seminare aufgezeichnet und den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Dadurch qualifiziert sich das Angebot nach der BGH-Rechtsprechung bereits als asynchroner Unterrichtsanteil und kann in der Gesamtschau zur Zulassungspflicht führen (zu den Maßstäben hierzu jüngst BGH, Urteil vom 12.02.2026 – III ZR 73/25).
Ausblick: Reform oder Abschaffung des FernUSG?
CDU, CSU und SPD kündigten im Koalitionsvertrag eine Modernisierung des FernUSG an. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR), ein unabhängiges Expertengremium zur Verbesserung von Gesetzen, zum Abbau von Bürokratie und Digitalisierung der Verwaltung, hat im November vergangenen Jahres vorgeschlagen, das FernUSG komplett abzuschaffen. Wesentlicher Kritikpunkt des NKR ist die Zulassungspflicht und der hiermit verbundene enorme Verwaltungs- und Kostenaufwand sowohl für die betroffenen Bildungsanbieter als auch für die ZFU selbst. Der NKR spricht sich stattdessen für eine freiwillige didaktische Qualitätskontrolle der Fernkurse aus. Zudem hält der NKR die besonderen vertragsrechtlichen Regelungen des FernUSG de facto für überflüssig, da die zentralen Schutzaspekte des FernUSG seit den 2000er Jahren ausreichend im Verbraucherschutzrecht des BGB geregelt seien.
Zwischenzeitlich hat das aktuelle BGH-Urteil Klarheit für die Live-Seminare geschaffen und das Risiko der Nichtigkeit für einen großen Teil der am Markt angebotenen Programme jedenfalls entschärft. Ob und wie der Gesetzgeber das FernUSG reformiert, wird abzuwarten bleiben. Ebenso, ob die Politik am Konzept der staatlichen Qualitätskontrolle mittels eines Zulassungserfordernisses festhält.
Nach Ansicht des NKR sollten allerdings die Kündigungsregelungen des FernUSG erhalten bleiben, da diese für die Teilnehmenden von Fernunterrichtsverträgen günstiger sind als die Vorschriften des BGB. Diese Regelungen sollten zudem auf ähnlich komplexe Dienstleistungen, die auf eine Wissensvermittlung abzielen und für Verbraucherinnen und Verbraucher – bevor sie das Angebot wahrnehmen – schwer einzuschätzen seien, ausgeweitet werden.
Streitgegenstand der jüngeren BGH-Entscheidungen war die rechtliche Beurteilung von (modernen) Coaching-Programmen. Die Urteilsgrundsätze betreffen jedoch auch die klassischen Bildungsleistungen. Diesen Aspekt sollte der Gesetzgeber im Hinterkopf behalten. Man sollte jedenfalls prüfen, ob besondere Loslösungs- und Aufhebungsrechte nicht nur bei Verträgen über Bildungsleistungen, sondern – wie das NKR anmerkt – auch bei sonstigen Vertragsgegenständen angebracht sind, deren Nutzen für den Leistungsempfänger erst nach einer gewissen Dauer der Inanspruchnahme beurteilt werden kann. Dies betrifft neben den angesprochenen Online-Coaching-Programmen etwa auch die Online-Partnervermittlungsportale.
Dr. Lisa Riedel ist Akademische Rätin a.Z. und Habilitandin (Zivilrecht, Steuerrecht) am Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting an der Universität zu Köln und zudem Rechtsanwältin und Steuerberaterin. Ein ausführlicher Beitrag zur Regulierung von Coaching- und Bildungsleistungen erscheint demnächst in der Zeitschrift für Rechtspolitik.


