Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte im Weg der Musterfeststellungsklage gegen die Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals. Diese bot kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaften mit Erstlaufzeiten von sechs, zwölf oder 24 Monaten an. Die Verträge enthielten Klauseln, nach denen sich die Laufzeit automatisch um zwölf Monate verlängerte, wenn sie nicht zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wurden.
Gegenstand des Verfahrens waren zwei voneinander unabhängige Rechtsfragen: Zum einen, ob ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB besteht. Zum anderen, ob die bis zum 28. Februar 2022 – maßgeblich, weil § 309 Nr. 9 BGB zum 1. März 2022 reformiert wurde – in den AGB verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der damaligen Rechtslage Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligten.
Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei vollautomatisierter Vermittlung
Das OLG Hamburg hatte entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB nicht greife (Urteil vom 26.10.2023 – 3 MK 2/21). Gegen dessen Entscheidung legten beide Seiten Revision ein.
Der Senat folgte der Auffassung des OLG und stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB nicht erfüllt seien. Die Vorschrift erlaubt eine jederzeitige Kündigung bei Dienstleistungen höherer Art, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen. Das sei bei Online-Partnervermittlungen, deren Partnersuchen vollständig automatisiert ablaufen und lediglich auf dem Zugang zu einer Online-Datenbank beruhen, nicht der Fall. Deshalb bestehe kein Sonderkündigungsrecht (Urteil vom 17.07.2025 – III ZR 388/23).
Unangemessene Benachteiligung bei kurzen Laufzeiten
Außerdem prüfte der BGH die Wirksamkeit der Vertragsverlängerungsklauseln in den AGB der Anbieterin. Hier hatte das OLG Hamburg die automatische Vertragsverlängerung bei der 24-monatigen Laufzeit für zulässig, bei den kürzeren Laufzeiten von sechs und zwölf Monaten dagegen für nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam gehalten.
Für den BGH war die Rechtslage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 309 Nr. 9 BGB in der bis Februar 2022 geltenden Fassung maßgeblich. Die Klausel sah vor, dass sich der Vertrag automatisch um zwölf Monate verlängert, wenn keine Kündigung spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit erfolgt.
Für Verträge mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten erklärte der BGH diese Regelung für unwirksam. Sie benachteilige die Kundinnen und Kunden entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Der Senat verwies darauf, dass sich die finanzielle Belastung im Verlängerungszeitraum nahezu verdoppele: Während der sechsmonatigen Erstlaufzeit betrage der monatliche Preis 79,90 Euro, gesamt 479,40 Euro, in der zwölfmonatigen Verlängerungsphase 65,90 Euro monatlich, gesamt 790,80 Euro.
Ausschlaggebend sei außerdem: Wer nicht kündigt, ermögliche der Anbieterin eine finanzielle Planungssicherheit. Gleichwohl verlange sie von diesen Kundinnen und Kunden insgesamt mehr als von jenen, die zunächst kündigen, sie in finanzieller Ungewissheit lassen und später erneut einen Vertrag mit einer zwölfmonatigen Laufzeit abschließen, erklärten die Richterinnen und Richter.
Längere Erstlaufzeiten rechtlich unbedenklich
Anders beurteilte der BGH die Vertragsverlängerung bei Modellen mit einer Erstlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten. Bei diesen Vertragsgestaltungen sah der Senat keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Rechtslage. Eine unangemessene Benachteiligung liege insoweit nicht vor.